Betroffen sind laut Mitteilung zwei Berichte des Magazins: die Spiegel-Printgeschichte vom 20. März 2026 mit der Überschrift „Entblößt im Netz“ sowie der am 21. März 2026 online veröffentlichte Artikel „Du hast mich virtuell vergewaltigt“.

Kanzlei fordert drei Punkte

Die Kanzlei erklärt, Ulmen wende sich „insbesondere gegen drei Aspekte der Berichterstattung“. Demnach solle der Spiegel es unterlassen, „durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe Deepfake-Videos, die seine frühere Ehefrau Collien Fernandes zeigen, hergestellt und verbreitet“.

Außerdem soll dem Verlag nach dem Willen des Antragstellers untersagt werden, „durch mehrere Äußerungen in der Berichterstattung den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Antragsteller habe gegenüber seiner früheren Ehefrau Collien Fernandes wiederholt körperliche Übergriffe und Körperverletzungen begangen und sie schwer bedroht“.

Ein dritter Punkt betrifft laut Kanzlei die Berichterstattung über einen Gerichtstermin in Spanien. Konkret gehe es „in Bezug auf einen Gerichtstermin vor dem Bezirksgericht in Palma de Mallorca im März 2026“ um „bestimmte Äußerungen (insbesondere ‚Wer […] fehlt, ist Ulmen‘)“. Der Spiegel solle es dem Antrag zufolge unterlassen, „diese zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und /oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, ohne mitzuteilen, dass zu diesem Gerichtstermin lediglich die frühere Ehefrau des Antragstellers geladen und der Gerichtstermin zudem aufgehoben war“.

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